„Verschrottung“ Steuerzahlkarten (rottamazione-ter Art.3 DL 119/2018)

  • In den Anwendungsbereich der Begünstigung fallen all jene Steuerzahlkarten, welche in den Jahren 2000 bis 2017 den Einzugsbehörden zur Eintreibung übergeben wurden. Um die „Verschrottung“ in Anspruch zu nehmen, ist es erforderlich innerhalb 30. April 2019 eine Erklärung (Modell DA-2018) einzureichen. Das Modell kann per PEC samt Kopie Ausweisdokument versendet, oder direkt am Schalter der Agentur der Einnahmen abgegeben werden. (link Modell DA-2018: https://www.agenziaentrateriscossione.gov.it/export/it/Gruppo/DA-2018-MODELLO-ADESIONE-ROTTAMAZIONE-TER_06112018.pdf). Sie können entweder eine einzelne Zahlung oder maximal 10 aufeinanderfolgende Raten desselben Betrags leisten, die dann am 31. Juli und 30. November eines jeden Jahres fällig sind (5 Jahre für die Zahlung der geschuldeten Summen). Die Frist für die Zahlung der ersten oder einzigen Rate wird vom Gesetzgeber am 31. Juli 2019 festgelegt.
  • Auch können alle Steuerzahler von der „Verschrottung“ profitieren, welche schon für die vorherigen „Verschrottung (rottamazione-bis)“ angefragt haben und eine oder mehrere Raten, mit Fälligkeit Juli, September oder Oktober 2018, nicht eigezahlten haben; die ausgelaufenen Raten müssen innerhalb 07/12/2018 einbezahlt werden. Die Einhaltung dieser Frist bestimmt die automatische Stundung der Zahlung der verbleibenden Beträge, die somit in einmal innerhalb 31/07/2018 oder in zehn aufeinanderfolgenden Raten desselben Betrags erfolgen wird, wobei die Fälligkeit mit den Tagen des 31. Juli und 30. November eines jeden Jahres zusammenfällt. In diesem Fall müssen die Steuerzahler abgesehen von der bis zum 7. Dezember fälligen Zahlung, keine Erfüllung leisten. Bis zum 30. Juni 2019 sendet der Inkassobeauftragte dann eine spezifische Mitteilung zusammen mit den bereits ausgefüllten Einzahlungsbelegen für die Zahlung der fälligen Beträge.

 

Löschung Steuerzahlkarten bis 1.000 € (rottamazione-ter Art.4 DL 119/2018)

  • Die automatische Löschung der Restschulden mit 31/12/2018, bis 1.000 € welche zum 24/10/2018 aufscheinen, einschließlich Zinsen und Strafen aufgrund von Gebühren die der Einziehungsstelle vom 01/01/2000 bis zum 31/12/2010 übergeben wurden. Der bis zum 23/10/2018 gezahlte Betrag bleibt endgültig erworben; Die ab dem 24/10/2018 gezahlten Beträge werden für andere zu zahlenden Steuerschulden verwendet, oder, falls dies nicht der Fall ist, werden diese Beträge zurückerstattet.

 

Diese Bestimmung gilt nicht für Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit:

  • Rückforderung staatlicher Beihilfen
  • Forderungen aufgrund von Verurteilungen des Rechnungshofs
  • Geldbußen und Geldstrafen aufgrund von Maßnahmen des Strafrechtes
  • andere Sanktionen, die nicht Steuerrechtsverletzungen oder Verletzungen der Pflichten gegenüber der Sozialversicherung für geschuldete Beiträge oder Prämien betreffen